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Aufschub bei SCA-Anforderungen

Die drohende Zuspitzung zur starken Authentisierung von End-Kunden (SCA strong customer authentication) beim Online-Bezahlen außerhalb der Lastschrift, insbesondere bei KK-Zahlungen, hat sich wohl temporär entspannt.

Die EBA veröffentlichte (https://eba.europa.eu/-/eba-publishes-an-opinion-on-the-elements-of-strong-customer-authentication-under-psd2#.XQy0C4a5Ttc.twitter) am 21.06. eine „Opinion“, die den nationalen Aufsichtsbehörden eine flexible Überwachung frei stellt. Für alle Non-Experts on EU-Legal-Issues: Wenn die sagen „Recommendations“ heisst das auf deutsch „verbindliche Vorgaben“ und „Opinions“ bedeutet „verbindliche Empfehlung“. De facto kann jetzt die Marktaufsicht jedes Staates ihren eigenen Migrationsplan als verbindliche Roadmap mit den relevanten Akteuren aufsetzen, um das befürchtete Chaos zu verhindern. Faktisch ist ja bis heute ungeklärt, was SCA konkret bedeutet. Faktisch ist ja bis heute ungeklärt, ob die KK-Gesellschaftsverbünde konforme Systeme zu den Intentionen der SCA betreiben können. Philosophisch an Stelle von Richard David Precht oder Peter Sloderdijk läßt der BDOA hier Tünnes & Schäl als rheinische Originale mit kölscher Identität zu Wort kommen: „Et kütt, wie et küüt. Nix bleev wie et is. Un et hät noch immer jot jejange.“