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Zukunft der Lastschrift in Deutschland: Voraussichtlich bleibt es beim Status Quo

Für viele unserer Mitglieder und deren Kunden ist die Lastschrift, besonders Online, nach wie vor der beliebteste Zahlungsweg: Weil sie am wenigsten kostet, jeder sie kennt und alles einfach bzw. transparent abgewickelt wird. So kann es vermutlich auch bleiben. 

Im Rahmen des „Single Rulebook Q&A“ der EBA (https://eba.europa.eu/single-rule-book-qa/-/qna/view/publicId/2018_4031 und https://eba.europa.eu/single-rule-book-qa/-/qna/view/publicId/2018_4131 und https://eba.europa.eu/single-rule-book-qa/-/qna/view/publicId/2018_4359) sind verschiedene Meldungen im Markt aufgekommen, die auf die Gefahr einer totalen Abschaltung des Lastschriftverfahrens in Deutschland hingewiesen haben. Dabei geht es im Kern um die Frage der SCA (strong customer authentication), d.h. darum, ob eine Zahlungstransaktion wirklich vom Kunden initiiert wurde oder von einem unberechtigten Dritten vor dessen Handlungen die Kunden zu schützen sind. Die SCA betrifft Kreditkartenzahlungen, warum sollte sie dann nicht auch für Lastschriften gelten? 

Ohne Haftung und mit dem Hinweis, dass der BDOA e.V. keine Rechtsberatung durchführt, stellen wir für unsere Mitglieder und deren Kunden folgende Gedanken als Erläuterung zusammen:

  • Die Ausführungen der EBA in den oben genannten Quellen liegen grundsätzlich nicht im Kompetenzbereich der EBA, die hier primär für Ausnahmetatbestände zuständig wäre. Bei der Lastschriftabwicklung geht es jedoch um grundsätzliche Fragen des Massenmarktes verschiedener Konstellationen (einmalig/wiederkehrend, POS/Online).
  • Die Online Zahlung i.e.S. kann als nicht vom Kunden angestoßen angesehen werden. Sie unterläge auch schon damit nicht den EBA-Kriterien.
  • Die Mandatserteilung als Grundlage des Anstoßens („Initiating“) der Zahlung wiederum kommt vom Kunden. Hier kann sich streng juristisch die Frage stellen, ob dieses Mandat regelkonform erbracht wurde. Dies wäre bei einem offiziellen elektronischen Mandat nach SCA Kriterien derzeit nicht der Fall. Die Mandatserteilung in Deutschland ist jedoch bei genauer Betrachtung der nicht-wiederkehrenden Lastschrift kein elektronisches Mandat i.e.S. sondern eine formerleichterte Mandatserteilung im Rahmen einer Bestätigung. Insofern kann sie den in im Rulebook (Quellen s.o.) geforderten Kriterien nicht unterliegen.
  • In der praktischen Wirksamkeit, d.h. in der Umsetzung z.B. im Interbankenverkehr, wäre eine Differenzierung bzw. Intervention nicht SCA-konformer dateicontainergebundener Lastschriften mit ggf. insuffizienten Mandaten auch kaum möglich. Vielmehr würden Kreditinstitute durch Wegfall dieses Verfahrens auf ihre vorhandene Zahlungskontrolle verzichten mit der Folge mangelnder Transparenz und ggf. wesentlich geringerer Zahlungsmultiplikatorgeldwerteffekten. In Verbindung mit den wiederkehrenden Lastschriften bei Insurance, Utilities, usw. kann das aus Sicht des BDOA sogar systemgefährdend sein. Auch deshalb kann davon ausgegangen werden, dass mit einer Veränderung der gängigen Praxis derzeit nicht zu rechnen ist.           

Unabhängig davon sind die Bemühungen der EBA sowie der Europäischen Kommission in Hinblick auf Verbraucherschutz und funktionsfähigen Wettbewerb unbedingt sinnvoll, notwendig und zu unterstützen. Die Frage ist allein, ob Verunsicherungen wie hier geschehen, nicht gerade kleinere und „europäische“ Marktpartner beschädigen, während internationale Groß-Schemes mit hochqualifizierter anwaltlicher Lobbypolitik eigene Marktanteile mehren. Einzelne Problemfälle wie z.B. die Insolvenz eines Berliner Energiedienstleisters oder Fraudfälle mit Identitätsdiebstahl dürfen nicht dazu führen, dass wir unsere gewachsene und effiziente deutsche Zahlungslandschaft zugunsten weniger Einheiten verlieren, die sich der aufsichtsrechtlichen Kontrolle international ebenso entziehen können, wie sie es bereits bei der Begleichung ihres Steuerbeitrages durch Sonderregeln tun. Mit anderen Worten: Die Lastschrift ist eines der wenigen Beispiele kleiner, effizienter, kostengünstiger und anerkannter Bezahlverfahren. Auch in mehreren Jahren können und sollen Anbieter wie Kunden ohne teure Disagien und ohne Abgriff personenbezogener Daten dies weiter nutzen. Gespräche des BDOA im Markt haben ergeben, dass unsere aufsichtsrechtlichen Behörden von dieser Sichtweise vermutlich nicht weit entfernt sind. (Manfred K. Wolff)