Bundesverband der Dienstleister für Online Anbieter, BDOA e.V.
Satzung Stand 21.09.2009
A. GRUNDLAGEN
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Bundesverband der Dienstleister für Online Anbieter BDOA e.V.“ Er ist bundesweit tätig und repräsentiert durch Mitgliedschaft herausragende Einzelpersonen, Firmen und sonstige Körperschaften wie Universitätsinstitute und lokale Vereine der Online-Wirtschaft in Deutschland.
- Der Verein hat seinen Sitz in München.
- Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung im Bereich Online-Dienstleistungen, die wissenschaftliche Förderung von Standards bei der Integration verschiedener Leistungseinheiten von Online-Mehrwertdiensten zu Systemen sowie die Förderung aktueller diesbezüglicher wissenschaftlicher Fachkenntnisse durch Weiterbildungsmöglichkeiten und Publikationen auf universitärer und sonstiger wissenschaftlich anerkannter Ebene und die Vergabe von Auszeichnungen für besondere Leistungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele i.S.d. §§ 51 ff. AO. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Der Verein betreibt verschiedene Arbeitskreise als Fachveranstaltungen, gibt Publikationen heraus und unterstützt technische Plattformen mit offenen Standards.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige oder jede juristische Person werden.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Vereins einstimmig. Die Aufnahmeanträge sind an den Sprecher des Vorstandes zu richten.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der wirksamen Annahme des Aufnahmeantrags.
- Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Antragsteller innerhalb eines Monates bei dem Vorstand Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Ausübung des Stimmrechts ist in §10 geregelt.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche Personen jährlich EUR 50,- und für juristische Personen EUR 250,-. Nicht-kommerzielle Organisationen, öffentliche Träger sowie andere Verbände als Kooperationspartner sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- Mit dem Tod des Mitgliedes
- Mit der Anmeldung zur Insolvenz bei juristischen Mitgliedspersonen
- Durch freiwilligen Austritt
- Durch Ausschluß aus dem Verein
- Der Austritt aus dem Verein ist zum Quartalsende zulässig. Die Austrittserklärung muß dem Vorstand schriftlich zugegangen sein.
- Mit Wirkung des Austrittes erlischt grundsätzlich das Stimmrecht. Für Entscheidungen, die grundsätzliche Fragen des Vereines betreffen (z.B. Personalund langfristige Finanzentscheidungen) erlischt das Stimmrecht jedoch bereits mit der schriftlichen Ankündigung des Austrittes.
- Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, insbesondere die Belange des Vereines wiederholt und in erheblichem Maße schädigt.
- Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbescheides bei dem Sprecher des Vorstandes schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über ihn kann jedoch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit derart entscheiden, daß er ex tunc ungültig wird.
B. ORGANE
§ 8 Organe des Vereins
- Derzeit bestehende Organe des Vereines sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Beirat
- Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
I. Die Mitgliederversammlung
§ 9 Stimmrecht und Teilnahme
- Das Mitglied übt sein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung aus.
- In der Mitgliederversammlung können die Mitglieder durch andere Vereinsmitglieder vertreten werden. Die Berechtigung zur Vertretung kann schriftlich oder in Textform erteilt werden.
§ 10 Ausübung des Stimmrechts
- Bei Vertretung kann das Stimmrecht für jedes Mitglied nur einheitlich von einem Vertreter ausgeübt werden, der jeweils bei Beginn der Mitgliederversammlung zu bezeichnen ist.
- Die Anzahl der Stimmen eines Mitgliedes richtet sich nach den Jahren der Zugehörigkeit. Jeweils ein begonnenes Jahr der Mitgliedschaft entspricht einer Stimme.
- Eine Veränderung dieser Regelung muß durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Vereinsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
- Die Festsetzung der Fälligkeit und der Höhe des Jahresbeitrages;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes;
- Beschlußfassung über die Bildung weiterer Vereinsorgane.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und setzt die Tagesordnung fest.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn dies mit mindestens 10 v.H. der Stimmen unter Angabe des Zwecks bei dem Vorstand schriftlich beantragt wird.
- Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin eine schriftliche Einladung oder eine Einladung in Textform. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tages. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse oder eMail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
§ 13 Vorsitz in der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Sprecher des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Sprecher des Vorstandes.
§ 14 Beschlußfassung und Beschlußfähigkeit
- Bei der Beschlußfassung der Mitglieder entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung anderes bestimmen. Stimmenthaltungen sind unbeachtlich.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens ein Mitglied des Präsidiums anwesend ist. Beschlüsse werden grundsätzlich, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
§ 15 Protokollführung
Über die Beschlüsse ist eine von dem Sprecher des Vorstandes zu unterzeichnende und vom Schriftführer anzufertigende Niederschrift abzufassen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Vereines und den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
§ 16 Abstimmungsverfahren
Die Abstimmungen sind nicht geheim, es sei denn, daß mindestens drei Wahlberechtigte schriftliche und geheime Wahl wünschen.
II. Der Vorstand
§ 17 Zusammensetzung und Bildung des Vorstandes
- Der Vorstand des Vereines wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht mindestens aus 4 Personen, davon einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden sowie regulären Vorstandmitgliedern. Der Vorstand bestimmt einem Schatzmeister und einen Schriftführer.
- Die Mitglieder des Vorstandes brauchen nicht Mitglieder des Vereines zu sein.
- Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines ehrenamtlich.
- Der Vorsitzende des Vorstandes sowie die stellvertretenden Vorsitzenden bilden zusammen das Präsidium. Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Einrichtung oder Abschaffung von Arbeitskreisen und kann Leiter für die jeweiligen Arbeitskreise ernennen und abberufen.
§ 18 Vertretungsbefugnis
Vertretungsbefugt in Einzelvertretung sind nur die Mitglieder des Präsidiums. Die anderen Vorstandsmitglieder sind von der Vertretung ausgeschlossen.
§ 19 Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Rechnungslegung; Erstellung eines Jahresberichtes;
- Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen;
- Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirates
§ 20 Beschlußfassung des Gesamtvorstandes
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Sprecher des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Sprecher, einberufen werden.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Sprecher oder ein stellvertretender Sprecher, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
- Die Vorstandssitzung leitet der Sprecher des Vorstandes, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
III. Der Beirat
§ 21 Wahl
- Der Beirat wird von den Mitgliedern des Vorstandes einstimmig für die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Beirates ist einzeln zu wählen.
- Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Die Anzahl der Mitglieder des Beirates unterliegt keiner Beschränkung.
§ 22 Externer Status
Die Mitglieder des Beirates sind keine Mitglieder des Vereins.
§ 23 Zuständigkeit
- Der Beirat unterstützt den Verein in seinen Bemühungen und erteilt Ratschläge.
- Die Mitglieder des Beirates können an allen Sitzungen des Vereins und seiner Organe teilnehmen.
- Der von den Mitgliedern des Beirates gewählte Beiratssprecher hat Zugang zu den Dokumenten des Vereines.
C. AUFLÖSUNG
- Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereines nur beschließen, wenn mindestens ¾ der Mitglieder vertreten sind. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so findet die Abstimmung über den Auflösungsantrag in einer innerhalb eines Monats neu einzuberufenden Mitgliederversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig ist.
- Im Fall der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke z.B. als Förderung von Wissenschaft und Forschung.