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Notwendigkeit von „Deanonymisierung“ als neuem Straftatbestand

Wenn Daten anonymisiert werden, um Freiheitsrechte zu wahren, dann sollte der als Straftäter gelten, der diese Anonymisierung ohne Rechtsgrundlage aufhebt. Das muss für natürliche und juristische Personen ebenso gelten wie für staatliche Träger und Institutionen. Gerade vor dem Hintergrund bahnbrechender Nachverfolgungsmöglichkeiten durch digitale Impfpässe oder im Rahmen des Digitalen Euro, wie in ihn die EZB mit Geschäftsbanken gerade plant, sollte widerrechtliche Deanonymisierung – durch wen auch immer – laut Meinung des BDOA strafbewehrt sein. Hinweis: In einer Expertenanhörung im Bundestag Ende Februar wurde die im Januar beschlossene Datenstrategie der Bundesregierung mit ihrem Ansatz für ein gemeinwohlorientiertes Teilen von Messwerten und Informationen als noch nicht konkret genug ausformuliert jedoch gleichzeitig als immerhin prinzipiell sinnvoll angesehen. Auch dort war „Deanonymisierung“ ein Thema, z.B. um u.a. Wissenschaftlern glaubwürdig die Möglichkeit zu geben, mit personenbezogenen Daten zu arbeiten. Hoffen wir, dass dabei nicht zunächst lobbygetriebene Ausnahmetatbestände umfassend vor den eigentlich notwendigen Straftatbeständen selber vom Gesetzgeber ausformuliert werden.